35 2. im Umfang von 2/7, ausmachend CHF 1’000.00, an den Straf- und Zivilkläger. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Straf- und Zivilkläger dem Kanton Bern den Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: