2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'441.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft). III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2020 an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abgewiesen.