der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort), und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 122 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.