zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. C. Im Zivilpunkt auf die Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten verzichtet wurde. D. Weiter verfügt wurde: 34 1. Die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) wird der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Der beschlagnahmte Baseballschläger wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG). II. A.________ wird schuldig erklärt: