1. am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen; 2. im Jahr 2013 in Biel durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte. B. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe (Flinte), und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 26 Abs. 1, 34 Abs. 1 Bst. e WG verurteilt wurde: