Aufgrund seiner Opfereigenschaft muss der Straf- und Zivilkläger diese Auslagen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren indessen trotzdem nicht tragen. Er hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung somit nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen 32 Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG; SR 312.5]). VII. Verfügungen 30. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.