Die an Rechtsanwalt D.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 4'330.60 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Vorliegend unterliegt der Straf- und Zivilkläger vollumfänglich. Aufgrund seiner Opfereigenschaft muss der Straf- und Zivilkläger diese Auslagen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren indessen trotzdem nicht tragen.