Da die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils bereits am 9. August 2022 und am 11. August 2022 stattfand, ist nicht ersichtlich, inwiefern am 27. August 2022 eine weitere Besprechung nötig war. Diese Position ist dementsprechend zu streichen. Da die Berufungsverhandlung lediglich 3,5 Stunden dauerte und die Urteilseröffnung telefonisch stattfand, sind die entsprechenden Positionen vom 9. August 2022 und vom 11. August 2022 dahingehend zu kürzen. Im Ergebnis rechtfertigt sich gerundet eine Kürzung um 5 Stunden und 20 Minuten und die Ergänzung mit einem Reisezuschlag von CHF 75.00. Die an Rechtsanwalt D.___