Am 12. August 2022 erfolgten Abschlussarbeiten, welche als Kanzleiarbeiten ebenfalls nicht zu entschädigen sind. Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag von bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Für die Abstufungen, welche für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen sind und wobei die Reisezeiten zusammen zu zählen sind, wird auf Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern verwiesen.