Vorab ist festzuhalten, dass der Versand von Orientierungskopien und Abschlussarbeiten Kanzleiarbeiten darstellen, welche nicht zu entschädigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4). Mit den Briefen an den Straf- und Zivilkläger vom 5. August 2021, vom 19. Oktober 2021, vom 10. November 2021, vom 27. Dezember 2021 wurden dem Straf- und Zivilkläger jeweils Kopien der Eingaben durch die Rechtsvertretung weitergeleitet. Diese Positionen stellen daher Kanzleiarbeiten dar und sind zu streichen. Am 12. August 2022 erfolgten Abschlussarbeiten, welche als Kanzleiarbeiten ebenfalls nicht zu entschädigen sind.