So dauerte die Berufungsverhandlung lediglich 3,5 Stunden und die Urteilseröffnung erfolgte telefonisch. Dementsprechend rechtfertigt sich eine Kürzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung um 3 Stunden und 5 Minuten. Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 2'682.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Nach Art. 422 Abs. 2 Bst.