Die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger unterliegen vollumfänglich und haben somit die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Blick auf die vorliegenden Umstände rechtfertigt sich, vorbehaltlich der dem Straf- und Zivilkläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, eine Auferlegung von 2/7 der Verfahrenskosten, d.h. CHF 1'000.00, an den Straf- und Zivilkläger. Er hat dem Kanton den Betrag von CHF 1'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die übrigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'500.00, hat der Kanton Bern zu tragen.