30 Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger unterliegen vollumfänglich und haben somit die Verfahrenskosten zu tragen.