27. Verfahrenskosten 27.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'441.30 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich schuldig gesprochen. Daher wird der Beschuldigte verurteilt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 15'441.30, zu bezahlen.