26. Kosten im Zivilpunkt In Bezug auf die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage wurde auf die Ausscheidung von Kosten in Bezug auf den Zivilpunkt verzichtet. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Im oberinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage. VI. Kosten und Entschädigung