Der von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungsbetrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2020 deckt sich mit dem vom Straf- und Zivilkläger verlangten Betrag für seine somatischen Beeinträchtigungen, wird vom Beschuldigten anerkannt und ist damit oberinstanzlich zu bestätigen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abzuweisen. Ein Verschulden des Beschuldigten ist infolge des Irrtums über den Kausalverlauf zu verineinen.