Dabei wurde festgehalten, dass zwar nach einem solchen Angriff mit einer psychischen Belastungsphase zu rechnen ist, jedoch nicht im vorliegenden Ausmass. Was den physischen Schaden anbelangt, so reichte der Straf- und Zivilkläger auch oberinstanzlich keinerlei Belege ein, welche den eingetretenen Schaden oder zumindest die Haftungsquote des Beschuldigten belegen würden. Mangels hinreichender Substantiierung der Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers wird die Zivilklage diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen. 25.2 Genugtuung Der von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungsbetrag von CHF