29 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verlangt der Straf- und Zivilkläger lediglich für die psychischen Folgeschäden Schadenersatz. Eine strafrechtliche Verurteilung hierfür erfolgte indes nicht. Wie bereits unter Ziff. III.16.1.2 erläutert, irrte der Beschuldigte in Bezug auf den Umfang der psychischen Folgeschäden über den Kausalverlauf. Dabei wurde festgehalten, dass zwar nach einem solchen Angriff mit einer psychischen Belastungsphase zu rechnen ist, jedoch nicht im vorliegenden Ausmass.