Der Beschuldigte seinerseits führte aus, die Forderung des Straf- und Zivilklägers hänge von der Frage der adäquaten Kausalität ab (pag. 551). Wenn man diese verneine, könne kein Schadenersatz verlangt werden. Man könne nicht einerseits beim Strafpunkt sagen, die Kausalität werde verneint (Irrtum über den Kausalverlauf) und dann bei der Zivilklage doch noch etwas bejahen. Die Zivilklage könne demnach nicht auf den Zivilweg verwiesen, sondern müsse abgewiesen werden. Die Genugtuung sei nur für die körperlichen Schäden und nicht weitergehend gerechtfertigt. 25. Würdigung durch die Kammer 25.1 Schadenersatz