Diese psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei kausal durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin verursacht worden. Der Geschädigten sei eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zugesprochen worden. Vor dem Hintergrund dieser Kasuistik sei demnach klar, dass eine Genugtuung sehr hoch ausfallen könne. Vorliegend würde sich eine Genugtuung von CHF 9'000.00 für die psychischen und von CHF 1'000.00 für die somatischen Beschwerden, d.h. insgesamt CHF 10'000.00 rechtfertigen. Der Beschuldigte seinerseits führte aus, die Forderung des Straf- und Zivilklägers hänge von der Frage der adäquaten Kausalität ab (pag.