Nach dem Vorfall habe er körperliche sowie psychosomatische Beschwerden gehabt. Durch die Arztberichte sei aktenkundig, dass der Vorfall auf den Straf- und Zivilkläger massive psychische Auswirkungen gehabt habe. Dies habe man auch anlässlich der Berufungsverhandlung erlebt. Er sei lange behandlungsbedürftig gewesen und es habe eine lange Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Straf- und Zivilkläger sei traumatisiert. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte aus einem absolut nichtigen Anlass in einen Gewaltexzess verfallen sei. Seine Handlung stehe in keinem Verhältnis zum störenden Licht.