Der Schaden sei demnach nicht feststellbar. Dementsprechend werde beantragt, dass die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers dem Grundsatze nach gutgeheissen werde, die Haftungsquote auf 100 % festgelegt werde und die Zivilklage für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen werden. Hingegen sei die Genugtuung spruchreif und abschätzbar. Beim Vorfall selbst habe sich der Straf- und Zivilkläger in Todesangst befunden, weil er habe davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte ihn erschlagen werde. Nach dem Vorfall habe er körperliche sowie psychosomatische Beschwerden gehabt.