28 Der Straf- und Zivilkläger sei zwar auf dem Weg der Besserung, sein Gesundheitszustand aber weiterhin fragil. Es sei demnach nicht ausgeschlossen, dass die Therapie wiederaufgenommen werden müsse, wenn es ihm schlechter gehe. Es könne demnach im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht endgültig abgeschätzt werden, ob es wieder einen Rückfall geben werde. Der Schaden sei demnach nicht feststellbar.