Da die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass durch das Handeln des Beschuldigten zumindest eine kurzfristige Belastungsphase habe eintreten können, hätte sie dem Straf- und Zivilkläger zumindest teilweise Schadenersatz zusprechen, d.h. die Zivilklage teilweise gutheissen oder zumindest auf den Zivilweg verweisen müssen und die Feststellung des Kausalzusammenhangs dem Zivilrichter überlassen müssen. Es gehe aber nicht an, die Zivilklage vollumfänglich abzuweisen. Das sei offenkundig ein Widerspruch.