24. Vorbringen der Parteien Der Straf- und Zivilkläger führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung seien unzweifelhaft gegeben (pag. 545 f.). Da die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass durch das Handeln des Beschuldigten zumindest eine kurzfristige Belastungsphase habe eintreten können, hätte sie dem Straf- und Zivilkläger zumindest teilweise Schadenersatz zusprechen, d.h. die Zivilklage teilweise gutheissen oder zumindest auf den Zivilweg verweisen müssen und die Feststellung des Kausalzusammenhangs dem Zivilrichter überlassen müssen.