Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers sei daher abzuweisen. Hinsichtlich der Genugtuung hielt die Vorinstanz fest, die körperlichen Folgen seien nunmehr folgenlos abgeheilt resp. hätten die noch bestehenden Schmerzen im Halsbereich keine körperliche Ursache, sondern seien höchstwahrscheinlich psychosomatischer Natur. Für die körperlichen Folgen erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund der psychischen Folgen sei mangels adäquatem Kausalzusammenhangs nicht erfüllt.