Die vorliegende Tat sei zwar durchaus geeignet, eine kurzfristige Belastungsphase zu verursachen. Allerdings sei sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine derart heftige psychische Reaktion auf einen körperlichen Angriff, bei dem die eingetretenen physischen Verletzungen im Bereich der einfachen Körperverletzungen geblieben seien, zu verursachen. Eine Schadenersatzforderung basierend auf den körperlichen Folgen des Vorfalles sei seitens des Straf- und Zivilklägers nicht gemacht worden. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers sei daher abzuweisen.