23. Ausführungen der Vorinstanz (pag. 386 und 387 f.) Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes verneinte die Vorinstanz – mit Verweis auf ihre Ausführungen betreffend die rechtliche Würdigung – die Voraussetzungen des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Schlägen des Beschuldigten und den psychischen und körperlichen Folgen des Straf- und Zivilklägers. Die vorliegende Tat sei zwar durchaus geeignet, eine kurzfristige Belastungsphase zu verursachen.