20. Bedingter Strafvollzug Hinsichtlich der Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383 f.). Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, zumal sich der Beschuldigte seit dem Vorfall im März 2020 bewährt hat und auch keine anderen Gründe für die Annahme einer schlechten Legalprognose ersichtlich sind.