IV.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383). Oberinstanzlich haben sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Täterkomponenten sind allesamt als neutral zu bewerten. 19.5 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Würdigung des gesamten Verschuldens und aller relevanten Tat- und Täterkomponenten für die versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.