subjektive Tatschwere Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd aus. Für das vollendete Delikt wäre von einer hypothetischen Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 19.3 Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4).