Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln eine schwere Körperverletzung nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich, was erheblich verschuldensmindernd ist. Vermeidbarkeit Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte mit dem Straf- und Zivilkläger das Gespräch suchen oder direkt die Polizei avisieren und den Konflikt so lösen können. Dieser Umstand wirkt sich indes neutral aus. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd aus.