Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Durch die Lichter und den Lärm des Motors des Fahrzeugs des Straf- und Zivilklägers wurde der Beschuldigte geweckt, war daher enerviert und wollte den Straf- und Zivilkläger in die Schranken weisen bzw. erreichen, dass dieser den Motor abstellt. Er handelte mithin aus egoistischen Beweggründen, was sich neutral auswirkt. Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln eine schwere Körperverletzung nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf.