Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als gerade noch leicht einzustufen. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehensweisen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 38 Monate Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten für angemessen erachtet. 19.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe