Der Tatentschluss dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Dennoch ist dem Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit anzurechnen. Er nahm das Tatwerkzeug zur Auseinandersetzung mit. Verschuldenserhöhend wirkt sich die ausgenutzte Wehrlosigkeit des dem Beschuldigten fast gänzlich unbekannten Straf- und Zivilklägers aus. Dieser