Die Verletzungen, die hier im Raum stehen, hätten schwer wiegen können. Durch den versuchten Schlag gegen den Kopf Straf- und Zivilklägers bestand eine Gefahr erheblicher Schädelverletzungen. Auch der Schlag gegen den Rücken hätte schwerwiegende Verletzungen zur Folge haben können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)