Die Vorinstanz berücksichtigte hier einzig die eingetretenen physischen Folgen des Vorfalls. Sie hielt fest, objektiv hätten beim Straf- und Zivilkläger Schwellungen und Hautverfärbungen am Rücken und an der linken Schulter resultiert, welche objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien (pag. 381). Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild jedoch nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers. Die Verletzungen, die hier im Raum stehen, hätten schwer wiegen können.