19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (CHRISTOPHER GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigte hier einzig die eingetretenen physischen Folgen des Vorfalls.