24 Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend liegen keine Gründe dafür vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis).