122 StGB). Die Kammer ist vorliegend angesichts der Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers nicht an das Verbot der reformation in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Freiheitsstrafe von 24 Monaten) somit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten