18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung sowie Strafrahmen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (Ziff. IV.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 379 f). Da die Übertretungsbusse für die Widerhandlung gegen das WG in Rechtskraft erwachsen ist, gilt es im oberinstanzlichen Verfahren einzig, die Strafe betreffend vorliegenden Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung festzusetzen. Eine schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB).