Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist mithin im Sinne der Eventualanklage der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug