Auch die Art der Tathandlung spricht dafür, dass der körperliche Angriff für den Privatkläger völlig überraschend kam, da die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bis anhin verbal erfolgten. Das Verhalten des Beschuldigten kann daher vernünftigerweise einzig als billigende Inkaufnahme des Zufügens einer schweren Körperverletzung des Privatklägers ausgelegt werden. Folglich hat er mit Eventualvorsatz gehandelt, womit der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist.