Die Beweggründe für den Einsatz des Gegenstandes sind zudem nichtig, ging es dem Beschuldigten darum, dass der Privatkläger den Motor und das Licht seines Fahrzeuges abstellte und er wieder schlafen konnte. Es hätte aber andere Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt gegeben, wie Reden, den Motor selber abstellen, den Platzwart des Campings holen oder die Polizei alarmieren. Auch die Art der Tathandlung spricht dafür, dass der körperliche Angriff für den Privatkläger völlig überraschend kam, da die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bis anhin verbal erfolgten.