Zudem hätte der Privatkläger nach dem ersten Schlag Ausweichbewegungen machen können, das heisst, der Beschuldigte hätte weder wissen noch kontrollieren können, wohin er den Privatkläger beim zweiten Schlag tatsächlich treffen würde. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt unter diesen Umständen schwer. Die Beweggründe für den Einsatz des Gegenstandes sind zudem nichtig, ging es dem Beschuldigten darum, dass der Privatkläger den Motor und das Licht seines Fahrzeuges abstellte und er wieder schlafen konnte.