Indem der Beschuldigte trotz dieser ihm hinlänglich bekannten Gefahr zwei Mal und mit einer gewissen Heftigkeit in Richtung des sensiblen Kopfbereiches und auf den Rücken des Privatklägers mit einem harten und ca. 1 Meter langen Gegenstand eingeschlagen hat, als dieser ihm den Rücken zukehrte und sich daher nicht schützen und die Schläge nicht abwehren konnte, nahm er eine schwere Körperverletzung in Kauf. Zudem hätte der Privatkläger nach dem ersten Schlag Ausweichbewegungen machen können, das heisst, der Beschuldigte hätte weder wissen noch kontrollieren können, wohin er den Privatkläger beim zweiten Schlag tatsächlich treffen würde.