Zunächst ist festzuhalten, dass ein Mensch mit Schlägen mit einem harten und 1 Meter langen Gegenstand gegen den Kopf und den Rücken schwer verletzt werden kann, ganz allgemein und mithin auch dem Beschuldigten bekannt ist. Indem der Beschuldigte trotz dieser ihm hinlänglich bekannten Gefahr zwei Mal und mit einer gewissen Heftigkeit in Richtung des sensiblen Kopfbereiches und auf den Rücken des Privatklägers mit einem harten und ca. 1 Meter langen Gegenstand eingeschlagen hat, als dieser ihm den Rücken zukehrte und sich daher nicht schützen und die Schläge nicht abwehren konnte, nahm er eine schwere Körperverletzung in Kauf.