___ jedoch nicht als lebensgefährlich zu bezeichnen. Objektiv betrachtet fügte der Beschuldigte dem Privatkläger in natürlich und adäquater Weise Verletzungen im Bereich der einfachen Körperverletzung zu. Allerdings hätte gemäss I.________ der Schlag des Beschuldigten in Richtung des Kopfs des Privatklägers lebensgefährliche Verletzungen wie eine Schädelkalottenfraktur oder eine Blutung in der Schädelhöhle verursachen können; der Schlag des Beschuldigten an den Rücken des Privatklägers hätte