Der Beschuldigte griff den Privatkläger mit einem ca. 1 Meter langen und harten Gegenstand an und fügte ihm durch den Schlag auf den Rücken eine Hautverfärbung mit Schwellung zu. Der Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers verfehlte diesen. Der Privatkläger musste sich nach dem Vorfall vom 02.03.2020 drei Mal ambulant ins Spital begeben. Es hat seit dem Vorfall Schmerzen, die während mehrerer Monate behandelt wurden. Das Ausmass der Verletzungen ist gemäss I.________ jedoch nicht als lebensgefährlich zu bezeichnen.