Zur Eventualanklage: Versuchte schwere Körperverletzung Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 373). Subsumierend hielt die Vorinstanz fest was folgt (Ziff. III 1.8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 373 f.): Der Beschuldigte griff den Privatkläger mit einem ca. 1 Meter langen und harten Gegenstand an und fügte ihm durch den Schlag auf den Rücken eine Hautverfärbung mit Schwellung zu.